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Barrierefreie Webseiten werden ab Juni 2025 Pflicht – Das müssen Makler jetzt wissen!

Der Gesetzesgeber gibt vor, dass ab 28. Juni 2025 eine Pflicht von Webseiten und Apps zur Barrierefreiheit besteht.
Dies ist im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) geregelt, welches die EU-Richtlinie des European Accessibility Act (EAA) umsetzt,
damit die Barrierefreiheit europaweit einheitlich ist.
Bestimmte Webseiten müssen dann der Norm EN 301 549 entsprechen.

Was ist eigentlich digitale Barrierefreiheit?

Barrierefreiheit im Internet bedeutet, dass alle Menschen, unabhängig von ihren Einschränkungen, auf digitale Inhalte zugreifen und diese nutzen können. Gerade in der Immobilienbranche, in der Informationen über Objekte, Standorte und Dienstleistungen überwiegend digital vermittelt werden, ist dies essenziell.

Menschen mit Seh-, Hör- oder Mobilitätseinschränkungen stoßen oft auf erhebliche Hürden im Netz – sei es beispielsweise durch schlecht lesbare Schriftarten, schlechte Farbkontraste, nicht barrierefreie Formulare oder unzugängliche Navigationselemente. Die neue Gesetzgebung verpflichtet, diese Barrieren abzubauen.

Was bedeutet das konkret für Webseiten?

Die Umstellung auf eine barrierefreie Webseite umfasst verschiedene technische und inhaltliche Anpassungen. Folgende Maßnahmen sind besonders wichtig:

  • Technische Anforderungen umsetzen
    • Alternativtexte für Bilder
    • Strukturierte HTML-Elemente
    • Tastaturbedienbarkeit
    • Barrierefreie Formulare
  • Design und Nutzerfreundlichkeit verbessern
    • Hoher Farbkontrast
    • Skalierbare Schriftgrößen
    • Leicht verständliche Sprache
  • Mobile Optimierung sicherstellen
    • Responsive Design
    • Sprachsteuerung unterstützen

Einen detaillierten Anforderungskatalog mit entsprechenden Erläuterungen finden Sie bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit. (https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/)

Barrierefreiheit bringt mehr Kontakte für Makler!

Was zunächst nach sinnfreien bürokratischen Vorgaben klingt, hat auch einen nützlichen Teil. Gerade die Zielgruppe der Eigentümer wird sich auf barrierefreien Webseiten deutlich einfacher zurechtfinden und darin liegt auch die Chance neue Kontakte zu generieren! Auch wenn Sie zu diesem Invest gezwungen werden, könnte es sich für Sie auszahlen.

  • Ältere Eigentümer erreichen:
    • Denken Sie einmal an Ihre Kunden; wie viele von diesen nutzen eine Sehhilfe, Lesebrille oder tragen ein Hörgerät? Diese Menschen profitieren von einer barrierefreien Webseite.
    • Barrierefreiheit schließt ältere Menschen ein, ein wichtiger Anteil unter den Eigentümern, die oft auf gute Lesbarkeit und einfache Bedienung angewiesen sind.
  • Verbesserte Nutzererfahrung:
    • Barrierefreie Webseiten sind benutzerfreundlicher für alle Besucher. Dies schafft längere Verweildauern und positive Eindrücke.
  • SEO-Vorteile:
    • Suchmaschinen bevorzugen barrierefreie Webseiten. Dies führt zu besseren Suchergebnissen.
  • Vorteile für KI Nutzung:
    • Mittlerweile ist KI ein wichtiger Bestandteil in der digitalen Welt, aber die KI ist „blind“. Mit einer barrierefreien Webseite können KI-Tools wie ChatGPT, Gemini und Co. die Inhalte Ihrer Webseite besser verstehen.

Indem Sie also die Webseite barrierefrei gestalten, sprechen Sie Ihre Hauptzielgruppe unter den Eigentümern positiver an. Außerdem profitieren Sie davon, dass Google, KI & Co. Ihre Webseite besser verstehen und bewerten.

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht?

Rein private Angebote sind von der Pflicht ausgenommen und Angebote unter Gewerbetreibenden sind auch nicht betroffen. Zudem gibt es eine Ausnahme bei Kleinunternehmen. Kleinunternehmen sind Unternehmen, die weniger als zehn Beschäftige haben oder dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz zwei Millionen Euro nicht überschreiten.

Auch wenn Sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen, sollten sie sich mit der Barrierefreiheit auseinandersetzen. Wenn die Seiten von Wettbewerbern den Regeln entsprechen, ist zu vermuten, dass diese Seiten von Google und den KI-Systemen besser ausgewertet und häufiger angezeigt werden. Dazu kommen die Nutzererfahrungen von älteren Eigentümern. Wenn diese Ihr Angebot nicht nutzen können, kann das wertvolle Aufträge kosten.

Gibt es Übergangsfristen?

Ja, aber die gelten nur für Produkte und Automaten. Für Immobilienmakler ist davon auszugehen, dass die Übergangsfristen im Rahmen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) nicht gelten. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  • Dienstleistungen im Fokus:
    • Immobilienmakler bieten in erster Linie Dienstleistungen an, insbesondere über ihre Webseiten und Online-Portale.
    • Für Dienstleistungen, die ab dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden, gelten die Barrierefreiheitsanforderungen grundsätzlich ohne Übergangsfrist.
  • Webseiten und Online-Portale:
    • Die Webseiten von Immobilienmaklern, auf denen sie ihre Angebote präsentieren, Kontaktformulare anbieten oder virtuelle Rundgänge ermöglichen, fallen unter diese Regelung.
    • Daher müssen diese Online-Angebote ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein.
  • Keine allgemeine Übergangsfrist:
    • Es gibt keine allgemeine Übergangsfrist für Webseiten und Online-Portale, die Dienstleistungen anbieten.
    • Die Ausnahme mit der verlängerten Übergangsfrist bis 2030 bezieht sich auf bestimmte Produkte, die mit Dienstleistungen verbunden sind, und gilt nicht für Webseiten oder Apps an sich.

Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung?

Die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik prüft periodisch und bei Meldung von Verbraucher:innen, ob Webseiten die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen. Sollte dies nicht der Fall sein, erhält der Webseitenbetreiber eine Frist zur Nachbesserung.

Immobilienmakler, die ihre Online-Angebote nicht rechtzeitig barrierefrei gestalten oder nach einer Meldung nicht nachbessern, riskieren rechtliche Konsequenzen und Bußgelder. Wenn Sie die Aufforderungen mehrfach ignorieren, kann die Einstellung Ihres Online-Auftritts bis zur Nachbesserung angeordnet werden.

Was ist eine Barrierefreiheitserklärung?

Bestimmte Organisationen und Institutionen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet eine „Barrierefreiheitserklärung“ auf ihrer Seite zur Verfügung zu stellen. Eine Erläuterung finden Sie auf dem Portal Barrierefreiheit. (https://www.barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de/Webs/PB/DE/barrierefreie_it/uebergreifende-anforderungen-web-und-app/erklaerung-zur-barrierefreiheit/erklaerung-zur-barrierefreiheit-node.html)

Was muss ich als Makler jetzt tun?

Wir arbeiten auf der technischen Ebene seit Herbst 2024 an den Anpassungen in den Modulen. Hier geht es um Klickreihenfolgen, Benennungen von Schaltflächen und viele andere Kleinigkeiten. Wenn Sie ein Paket mit Aktualisierungsvertrag haben, stehen Ihnen diese Anpassungen bereits jetzt zur Verfügung. Wir sind uns aber ziemlich sicher, dass wir Dinge übersehen haben und werden daher regelmäßig Updates für die Module bereitstellen.

Auf der grafischen Ebene können wir die Änderungen nicht direkt umsetzen, weil damit Änderungen Ihrer Vorgaben einhergehen würden. Wir müssen Ihre Seite also prüfen, Vorschläge für die Anpassungen erarbeiten und diese dann abstimmen. Wir haben ein Dienstleistungspaket für die Prüfung, kleine Anpassungen und die Aufwandsschätzung geschnürt.

Sprechen Sie uns direkt an, wenn Sie eine Prüfung wünschen! 

Bis Juni 2025 bleibt nicht mehr viel Zeit, um die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.

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